Werkverträge

WERKVERTRÄGE

Einheitspreis, Pauschalpreis, Festpreis, Zeitaufwand

entgeltlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Teil (der Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werks, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs durch Arbeit beliebiger Art, der andere Teil (der Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§§ 631–650 BGB). Das Element der Werkherstellung unterscheidet den Werkvertrag vom Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche, nicht aber ein bestimmter Erfolg, geschuldet wird.

Wichtige Aspekte zum Werkvertrag:
Übliches Entgelt: Gibt es zwischen Besteller und Unternehmer keine Absprachen über die Kosten, kann der Unternehmer hinterher nicht berechnen, was er will; geschuldet ist nämlich nur die in der Branche übliche Vergütung.

 

Ohne Erfolg keine Vergütung: Nimmt z. B. ein Handwerker ein defektes Gerät zur Reparatur an, kann er beim Fehlschlag oder bei tatsächlicher oder wirtschaftlicher Unausführbarkeit der Reparatur nur dann ein Entgelt für seine Mühen verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Aber: Grundsätzlich vergütungspflichtig ist der Auftrag festzustellen, ob sich eine Reparatur überhaupt lohne.

 

Nachbesserung: Ist eine Leistung des Unternehmers ihm zurechenbar mangelhaft, muss ihm Gelegenheit zur Nachbesserung (oder Neuanfertigung) gegeben werden. Hierzu ist er aufzufordern, am besten mit Fristsetzung. Erst wenn der Mangel nicht beseitigt wird, haftet er. Selbstverständlich ist weder die erfolglose noch die erfolgreiche Nachbesserung für den Kunden mit zusätzlichen Kosten verbunden.